Satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung von EVIDENCE e.V. am 19. März 2017
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Registriernummer: VR 723044

Präambel

Die Mitglieder des Vereins “EVIDENCE e.V.” geben sich 

  • geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, der deutschen Verfassung und dem Islam, insbesondere ihrer Moral und Ethik verpflichtet zu sein:  
  • einig darin,  

das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Bundesländer, und das deutsche Recht in seiner Gesamtheit zu befolgen. Bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben des EVIDENCE e.V. werden die islamischen Lehren im Rahmen des Grundgesetzes und im Einklang mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland angewendet. Ist ein solcher Einklang nicht gegeben oder bestehen Zweifel daran, so geht die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland vor. 

  • in der gemeinsamen Absicht,  
    den Muslimen zu dienen, den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der gesamten Gesellschaft einzusetzen. 
  • Ausgehend von der islamischen Soziallehren für Freiheit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung, Demokratie, Mitverantwortung, Menschenrechte und den Dialog der Kulturen eintretend, ergibt sich folgende Satzung: 

 
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 § 1 Name und Sitz 
1. Der Verein trägt den Namen „Evidence“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ 
2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
 
§ 2 Zweck und Ziel 

  • Zweck des Vereins ist einen positiven Beitrag für die Gesellschaft in Deutschland zu leisten, indem gegenseitiger Respekt, Verständnis und Toleranz zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen durch Aufklärung und Bildung gezielt gefördert werden. Die Vereinsarbeit fördert die gegenseitige Achtung von Menschen verschiedener Herkunft, kultureller und geschlechtlicher Identität sowie die Gleichstellung aller Menschen.  Öffentlichkeitsarbeit und Projekte im Bildungsbereich. Beispiele: Konzipierung und Durchführung von Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung, Studienreisen, Symposien, Tagungen, Seminaren und Vorträgen.  Stärkung der islamischen Wissenschaft und Forschung.   Interkultureller Austausch und Dialog mit nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften.
  • Der Verein strebt zudem nach einer eigenen Einrichtung zur islamwissenschaftlichen und islamologischen Aus- und Weiterbildung für Muslime und Nichtmuslime.  Der Verein fördert und unterstützt die freiheitliche, demokratische Grundordnung und ist unabhängig, auch parteipolitisch unabhängig ob von staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen. 

 
§ 3 Gemeinnützigkeit 
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 
 
§ 4 Mitgliedschaft und Beendigung einer Mitgliedschaft 
Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft: 
a) Ordentliches Mitglied 
b) Fördermitglied  

  • Als Fördermitglied unterstützt er mit seinen Beiträgen die Aktivitäten des Vereins.  Ein Fördermitglied unterstützt den Verein mit finanziellen Mitteln. Es besitzt weder ein aktives (wählen) noch passives (zur Wahl stellen) Wahlrecht. 

 
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, Zwecke und Ziele des Vereins ideell und/oder materiell zu unterstützen, insbesondere durch aktive Mitarbeit. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragsstellers beinhalten. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt. 
Der Antragsteller kann bei der Aufnahme der Mitgliedschaft zwischen den beiden Formen a) und b) wählen.  
Mit dem Beitritt verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß der jeweils aktuellen und von der Mitgliedversammlung beschlossenen Beitragsordnung. 
Die Ablehnung eines Antragstellers durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, freiwilligen Austritt des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. 
Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds in schriftlicher Form, die Gründe müssen nicht genannt werden. 
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt insbesondere bei folgenden Gründen: Vereinsschädigendes Verhalten wie Verstoß gegen Satzung, Ordnungen, Satzungszweck oder Vereinsinteressen sowie Verzug bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge. 
Eine Rückgewährung von Zuwendungen oder Beiträgen ist ausgeschlossen. 
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge 
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrages oder in Form im Einzelfall zu beschließender außerordentlicher Beiträge/Umlagen erhoben. Über die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe beschließt der Vorstand. Umlagen werden im Normalfall bis zur Höhe eines Jahresbeitrags nur einmal pro Kalenderjahr erhoben.  
 
§ 6 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind: 
1. Der Vorstand 
2. Mitgliederversammlung 
 
§ 7 Der Vorstand 

  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei volljährigen stimmberechtigten Vereinsmittgliedern. 
  • Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Vorsitzenden. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.  
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßnahme gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung von Neuwahlen fortdauert. Die Mitglieder werden vom Vorstand schriftlich mit angemessener Frist einberufen. 
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. 
  • Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand nach Anhörung und Stellungnahme unter der Maßnahme einer anschließenden Neuwahl jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abwählen. 

 
§ 8 Aufgaben des Vorstandes 

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.  Er ist ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen werden erstattet.  Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.  Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.  Weitere Auflagen des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.  Satzungsänderungen, Vorschlage etc. werden der Mitgliederversammlung vorgelegt.   Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert.  Der Vorstand beschließt einstimmig einen Kassenwart, der ein ordentliches Mitglied ist. Der Kassenwart wird durch ein ordentliches Mitglied geprüft. 

 
 
§ 9 Mitgliederversammlung 

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.  Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstands. - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. 

 
 
§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen . 
 
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  • Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit ein Mitglied, das die Mitgliederversammlung leitet.  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. 
  • Die ordentlich und satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes zwingend vorschreibt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.  Die Abstimmungen erfolgen offen, falls nicht ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten.   

 
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung gefordert wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. 
 
§ 13 Finanzen und Vereinsvermögen 

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Die finanziellen Mittel des Vereins werden aus den Beiträgen der Mitglieder, Spenden aus Zuwendungen und aus dem Erlös von Sammlungen und sonstigen Veranstaltungen aufgebracht.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwaige Gewinne dürfen nach den Kosten nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder, auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aushebung des Vereins, keinerlei Vermögensvorteile oder sonstige Zuwendung aus Vereinsmitteln. 

 
§ 14 Vereinsjahr 
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 
 
§ 15 Satzungsänderung und Vereinsauflösung 

  • Zu Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, bei Vereinsauflösung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.  Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und bei anstehenden Satzungsänderungen der Einladung zur Mitgliederversammlung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.  Falls die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt, sind der Vorstand und Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatoren.  
  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung. 

 
Stuttgart, 19. März 2017